Qualitätssicherungsvereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung

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Präambel (Beschreibung des Vertragszwecks)

Diese Qualitätssicherungsvereinbarung ist die vertragliche Festlegung der technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen und Prozesse zwischen Kunde und Lieferant, die zur Erreichung des angestrebten Qualitätszieles erforderlich sind. Sie beschreibt die Mindestanforderungen an das Managementsystem der Vertragspartner im Hinblick auf die Qualitätssicherung.

Insbesondere werden mit der Qualitätssicherungsvereinbarung spezielle Anforderungen des Produktionsprozeß- und Produkt-Freigabeverfahrens festgelegt.

Allgemeine Vereinbarungen

Geltungsvereinbarung, Vertragsgegenstand

Diese Vereinbarung regelt die Qualitätsanforderungen für alle Entwicklungsleistungen und/oder Produkte, die während ihrer Laufzeit speziell für den Vertragspartner erbracht und/oder geliefert werden, soweit der Geltungsbereich nicht nach Anhang 1 auf bestimmte Leistungen und/oder Lieferungen beschränkt ist.

Einzelne Klauseln dieser Vereinbarung gelten nicht, soweit sie mit vorrangigen Verträgen, z.B. Entwicklungs- oder Einkaufsverträgen, in Widerspruch stehen.
Diese Vereinbarung sowie Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Spezifische Änderungen dieser Qualitätssicherungsvereinbarung sind in

Anhang 2 niedergelegt.

1.2 Qualitätsmanagementsystem des Lieferanten

Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines Qualitätsmanagementsystems nach ISO/TS 16949:2002 oder zumindest eines Systems, das alle inhaltlichen Anforderungen der Norm DIN EN ISO 9001:2000 erfüllt.

Andere Regelwerke, wie z. B. folgender Organisationen:

VDA (Deutschland)
AIAG (USA)
EAQF (Frankreich)
AVSQ (Italien)

werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

Der Lieferant ist dem Null-Fehler-Ziel verpflichtet und muß seine Leistungen dahingehend kontinuierlich optimieren.

Soweit der Kunde dem Lieferanten Produktions- und Prüfmittel, insbesondere Mittel und Einrichtungen im Rahmen des Bezugs von Lieferungen zur Verfügung stellt, müssen diese vom Lieferanten in sein Qualitätsmanagementsystem wie eigene Produktions- und Prüfmittel einbezogen werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Qualitätsmanagementsystem der Unterlieferanten

Der Lieferant wird sich bemühen, seine Unterlieferanten zur Einhaltung der von Ihm übernommenen Pflichten aus diesem Vertrag zu verpflichten. Falls der Lieferant die Übernahme der Pflichten bei Unterlieferanten nicht durchsetzen kann, wird er den Kunden informieren und die Vertragspartner werden versuchen, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

Der Kunde kann vom Lieferanten dokumentierte Nachweise verlangen, daß der Lieferant sich von der Wirksamkeit des Qualitätmanagementsystems bei seinen Unterlieferanten überzeugt und/oder die Qualität seiner Zukaufteile durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt hat.

Audit (beim Lieferanten)

Der Kunde ist berechtigt, durch ein Audit festzustellen, ob die Qualitätssicherungsmaßnahmen des Lieferanten die Kundenforderungen gewährleisten. Das Audit kann als System-, Prozeß- oder Produktaudit durchgeführt werden und ist rechtzeitig vor geplanter Durchführung zu vereinbaren. Audits von zugelassenen Zertifizierungsgesellschaften sind dabei zu berücksichtigen. Es werden angemessene Einschränkungen des Lieferanten zur Sicherung seiner Betriebsgeheimnisse akzeptiert. Die anzuwendenden Auditarten beziehen sich auf die DIN EN ISO 9001 und auf die ISO/TS 16949.

Treten Qualitätsprobleme auf, die durch Leistungen und/oder Lieferungen von Unterlieferanten verursacht werden, hat der Lieferant auf Anfrage des Kunden die Möglichkeit eines gemeinsamen Audits beim Unterlieferanten zu klären.

Dokumentation, Information

Die Pflicht zur Aufbewahrung der Vorgabe- und Nachweisdokumente mit besonderer Archivierung beträgt 15 Jahre (vgl. VDA-Band 1 „Nachweisführung“). Der Lieferant hat dem Kunden auf Verlangen Einsicht in diese Dokumente zu gewähren.

Wird erkennbar, daß getroffene Vereinbarungen (z. B.: über Qualitätsmerkmale, Termine, Liefermenge) nicht eingehalten werden können, so ist der Lieferant verpflichtet, hierüber sowie über die näheren Umständen den Kunden zu informieren. Im Interesse einer schnellen Lösungsfindung ist der Lieferant zur Offenlegung der Daten und Fakten verpflichtet.

Stellt der Lieferant eine Zunahme der Abweichungen der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit der Produkte fest (Qualitätseinbrüche), wird er den Besteller hierüber und über geplante Abhilfmaßnahmen unverzüglich benachrichtigen.

Vor Änderung von Produktionsprozessen, Materialien oder Zuliefererteilen für die Produkte, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Produkte oder von sonstigen Qualitätssicherungsmaßnahmen wird der Lieferant den Kunden so rechtzeitig benachrichtigt, daß dieser prüfen kann, ob sich die Änderung nachteilig auswirken kann. Die Benachrichtigungspflicht ist über die Bemusterungsvorschrift geregelt.

Sämtliche Änderungen am Produkt und Änderungen am Produktionsprozess, sind in einem Produktlebenslauf zu dokumentieren und entsprechend VDA-Band 2 „Sicherung der Qualität von Lieferungen“ zu behandeln.

Vereinbarungen zum Produkt

Entwicklung, Planung

Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, daß er dem Lieferanten das Lastenheft mit allen relevanten Unterlagen, wie z. B. Zeichnungen, Stückliste und CAD-Daten frühzeitig und vollständig zur Verfügung stellt. Der Lieferant prüft das Lastenheft incl. aller technischen Unterlagen, auf Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit. Über dabei erkannte Mängel muss der Kunde informiert werden. Diese sind einvernehmlich zu beseitigen.

Der Lieferant verpflichtet sich bereits in der Planungsphase von Produkten, Abläufen und anderen bereichsübergreifenden Aufgaben, Projektmanagement anzuwenden und dem Kunden auf Verlangen Einsicht in den Projektterminplan zu gewähren.

In der Entwicklungsphase müssen die Vertragspartner geeignete präventive Methoden der Qualitätsplanung wie z. B. Herstellbarkeitsanalyse, Fehlerbaumanalyse, Zuverlässigkeitsberechnung, FMEA usw. anwenden (vgl. VDA Band 4 „Ringbuch“).

Die Erfahrungen (Prozessabläufe, Prozessdaten, Fähigkeitsstudien ect.) aus ähnlichen Vorhaben sind zu berücksichtigen. Merkmale mit besonderen Anforderungen an Dokumentation und Archivierung sind festzulegen (vgl. VDA Band 1).

Für Prototypen und Vorserienteile sind zwischen Kunden und Lieferanten die Herstellungs- und Prüfbedingungen abzustimmen und zu dokumentieren. Ziel ist es, die Teile unter seriennahen Bedingungen herzustellen.

Für die vereinbarten Produkt- und Prozessmerkmale muss der Lieferant Analysen der Eignung der eingesetzten Produktionsanlagen durchführen und dokumentieren. Werden festgelegte Fähigkeitskennwerte nicht erreicht, muß der Lieferant entweder seine Anlagen entsprechend optimieren oder geeignete Prüfungen an den hergestellten Produkten durchführen, um mangelhafte Lieferungen auszuschließen.

Vor Anlauf der Serienproduktion ist die Prozess- und Produktfreigabe nach VDA-Band 2 durchzuführen.

Konstruktions- bzw. Entwicklungsfreigaben durch den Kunden müssen vor dem Produktionsprozess- und Produktfreigabeverfahren erfolgen.

Serienfertigung, Rückverfolgbarkeit, Identifikation, Mängelanzeigen

Bei Prozessstörungen und Qualitätsabweichungen bei Kunde oder Lieferant müssen die Ursachen analysiert, Verbesserungsmaßnahmen eingeleitet und ihre Wirksamkeit überprüft werden. Müssen im Ausnahmefall nicht spezifikationsgemäße Produkte geliefert werden, ist vorher eine schriftliche Sonderfreigabe vom Kunden einzuholen. Auch über nachträglich erkannte Abweichungen ist der Kunde unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Der Lieferant verpflichtet sich, die Rückverfolgbarkeit der von ihm gelieferten Produkte entsprechend einer Risikoabschätzung sicherzustellen. Im Falle eines festgestellten Fehlers muß eine Rückverfolgbarkeit derart möglich sein, daß eine Eingrenzung der Mengen schadhafter Teile/Produkte durchgeführt werden kann. Des Weiteren ist sicherzustellen, daß alle Lieferungen an den Kunden nach dem First in – First out Prinzip erfolgen. Der Kunde wird dem Lieferanten die zur Rückverfolgbarkeit benötigen Daten mitteilen.

Bezüglich der Kennzeichnung von Produkten, Teilen und der Verpackung, sind die mit dem Kunden vereinbarten Forderungen einzuhalten. Es ist sicherzustellen, daß die Kennzeichnung der verpacken Produkte auch während des Transportes und der Lagerung erkennbar ist. Abweichungen von bestehenden Kennzeichnungspflichten bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden.

Der Lieferant stellt sicher, daß die Ware in geeigneten, vom Kunden freigegebenen Transportmitteln angeliefert werden, um Beschädigungen und Qualitätsminderungen

(z. B. Verschmutzungen, chemische Reaktionen) zu vermeiden.

Prüfungen, Beanstandungen, Maßnahmen

Der Lieferant führt gemäß Prüfplanung Prüfungen durch, um die vereinbarten Ziele und Spezifikationen zu erfüllen. Beide Vertragspartner sind dem Null-Fehler-Ziel verpflichtet.

In der Serienproduktion hat der Lieferant für die vereinbarten Merkmale mittels geeigneter Verfahren (z. B. statistische Prozeßregelung oder manuelle Regelkartentechnik) über die gesamte Produktionszeit die Prozeßfähigkeit nachzuweisen.

Wird die geforderte Prozeßfähigkeit nicht erreicht, so ist die Qualität mit geeigneten Prüfmethoden abzusichern; der Produktionsprozeß ist entsprechend zu optimieren, um die geforderte Fähigkeit zu erreichen.

Der Kunde prüft die vom Lieferanten bezogenen Produkte nach deren Erhalt auf die Einhaltung von Mengen und Identität sowie auf äußerlich erkennbare Schäden.

Mängel in einer Lieferung hat der Kunde, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt wurden, dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

Soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, wird der Kunde entweder die unter Verwendung der Lieferung hergestellten Baugruppen vor Beginn des nächsten Fertigungsabschnitts prüfen oder das unter Verwendung der Baugruppe hergestellte fertige Produkt einer Prüfung unterziehen.

Der Lieferant erhält ausgefallene Teile zur Analyse, soweit nichts anderweitig vereinbart ist. Im Streitfall hat eine gemeinsame Befundung durch Kunden und Lieferanten zu erfolgen.

Bei Mängeln in Lieferungen muss der Lieferant unverzüglich für Abhilfe sorgen (Ersatzlieferungen, Sortier- oder Nacharbeit).

Haftung

Die Vereinbarung von Qualitätszielen und –maßnahmen berührt die Haftung des Lieferanten für Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Mängeln der Lieferungen nicht.

„Diese Qualitätssicherungsvereinbarung begründet keine Ansprüche aus Mangelhaftung oder Schadenersatzansprüche aus anderen Rechtsgründen.“

Geheimhaltungspflicht

Der Lieferant verpflichtet sich gegenüber den Kunden zur Geheimhaltung gemäß folgender Punkte.

Definitionen

Der Lieferant ist jeder, der auf der Grundlage eines gültigen Rahmenabschlusses oder im Vorfeld eines Entwicklung- und Liefervertrages für den Kunden tätig ist.

Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind alle mündlichen oder schriftlichen Informationen, Daten und Dateien, die im Rahmen eines Rahmenvertrags oder über andere Medien an den Lieferanten weitergegeben werden.

Geheimhaltungsverpflichtung

Der Lieferant verpflichtet sich, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der vorgenannten Art strikt geheim zu halten, Dritten nicht zu offenbaren, sie ausschließlich für die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu verwenden und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geheimhaltung der vertraulichen Informationen gemäß dieser Verpflichtungserklärung sicherzustellen.

Dies schließt ein, daß insbesondere
keine Auskünfte über die erlangten Informationen an Dritte gegeben werden.

bei der Verarbeitung und Speicherung von Daten auf EDV-Anlagen und deren Übermittlung geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sind, die zu keinem Zeitpunkt Dritten Zugang zu diesen Daten ermöglichen.

die Nutzung und der Zugriff der Informationen nur für die Ausführung der vertraglich vorgesehenen Aufgaben zulässig ist.

Unterauftragnehmer

Sofern der Lieferant zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen berechtigterweise Unterauftragnehmer einschaltet, verpflichtet er diese entsprechend dieser Verpflichtung ebenfalls in schriftlicher Form zur Geheimhaltung.

Inkrafttreten, Laufzeit

Die Geheimhaltungsverpflichtung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und endet nach Ablauf der Geschäftsbeziehungen bzw. der Zusammenarbeit 5 Jahre nach diesem Zeitpunkt, soweit in einer späteren Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Lieferanten keine anderweitige Regelung getroffen wird.

Schiedsvereinbarung, anwendbares Recht

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Geheimhaltungsverpflichtung ist Remscheid.

Laufzeit der Vereinbarung

Diese Qualitätssicherungsvereinbarung gilt unbefristet. Sie kann jedoch von jedem der beiden Vertragspartner schriftlich mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Beendigung dieser Vereinbarung läßt die Wirksamkeit laufender Einzel-Lieferverträge bis zu deren vollständiger Abwicklung unberührt.